Zum Inhalt springen

Pflegegrad beantragen: der Weg zum Treppenlift-Zuschuss

8 min Lesezeit Aktualisiert: Juli 2026 Als Quelle in Google merken

Der wichtigste Zuschuss zum Treppenlift, die bis zu 4.180 € der Pflegekasse nach § 40 SGB XI, setzt eines voraus: einen anerkannten Pflegegrad. Schon Pflegegrad 1 genügt. Dieser Ratgeber führt Sie durch den Antrag, die Begutachtung und die Fristen, damit der Zuschuss nicht am Papierkram scheitert.

Er informiert allgemein und ersetzt keine Pflege- oder Rechtsberatung; verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse. Eine kostenlose, neutrale Anlaufstelle ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antrag: formlos bei der Pflegekasse (Telefon, Brief, E-Mail, online); ein Satz genügt, Leistungen zählen ab dem Antragsmonat
  • Begutachtung: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (früher „MDK“), der bei einem Hausbesuch die Selbständigkeit prüft
  • Frist: in der Regel 25 Arbeitstage bis zum Bescheid (§ 18c SGB XI); bei Überschreitung 70 € je angefangene Woche an Sie
  • Pflegegrad 1 reicht für den Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 SGB XI; ein Anspruch auf einen bestimmten Grad besteht nicht
  • Widerspruch: binnen eines Monats ab Bescheid, formlos, Begründung nachreichbar

Schritt 1: Den Antrag stellen

Der Antrag ist formlos: Ein Anruf, ein kurzer Brief, eine E-Mail oder das Online-Formular Ihrer Pflegekasse reichen; der Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ genügt. Zuständig ist die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Wichtig für den Geldbeutel: Leistungen werden ab dem Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, seit dem die Pflegebedürftigkeit besteht. Warten Sie also nicht.

Voraussetzung ist neben der Pflegebedürftigkeit eine Vorversicherungszeit: In den letzten zehn Jahren müssen mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt worden sein. Angehörige dürfen den Antrag mit einer Vollmacht übernehmen.

Lassen Sie sich das Antragsdatum bestätigen und notieren Sie es. Von da an läuft die Frist bis zum Bescheid.

Schritt 2: Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Gutachten. Ein Gutachter oder eine Gutachterin kommt zum Hausbesuch und schaut sich an, wie selbständig die Person ihren Alltag bewältigt. Sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person, die den Alltag kennt, dabei ist; sie kann ergänzen, was im kurzen Termin sonst untergeht.

Bewertet wird die Selbständigkeit in sechs Modulen nach einem Punktesystem (dem Neuen Begutachtungsassessment, § 15 SGB XI): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens. Am stärksten zählt die Selbstversorgung (40 %).

Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5. Für den Treppenlift-Zuschuss ist die genaue Höhe zweitrangig, denn schon Pflegegrad 1 öffnet ihn.

Ein Tipp aus Betroffenen-Foren

Nutzerinnen und Nutzer raten in Pflege-Foren, vor dem Termin ein paar Tage lang ein einfaches Pflegetagebuch zu führen: Notieren, bei welchen Dingen tatsächlich Hilfe nötig ist. Das hilft, im Gespräch nichts zu beschönigen und nichts zu vergessen. Das ist eine Nutzererfahrung, kein amtlicher Rat.

Fristen: Wie lange es dauert

Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hält sie die Frist ohne triftigen Grund nicht ein, steht Ihnen eine Zahlung von 70 € je angefangener Woche Verspätung zu. Ausnahmen gelten etwa, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Für die eigentliche Wohnumfeld-Maßnahme gilt eine zweite, kürzere Frist: Über einen Antrag auf den Zuschuss nach § 40 entscheidet die Kasse binnen drei Wochen (fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird); versäumt sie das, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Das ändert aber nichts an der Grundregel: Erst der Bescheid, dann der Auftrag an den Lift-Anbieter.

Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt: der Widerspruch

Fällt der Pflegegrad niedriger aus als erwartet oder wird der Antrag abgelehnt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist formlos möglich; die Begründung dürfen Sie nachreichen. Es lohnt sich, dafür das Gutachten anzufordern und mit der eigenen Alltagserfahrung abzugleichen.

Hilfe bekommen Sie kostenlos bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, bei Pflegestützpunkten und bei Sozialverbänden. Diese Stellen beraten neutral und ohne Verkaufsinteresse.

Pflegegrad da – und jetzt?

Mit dem anerkannten Pflegegrad steht der Weg zum Pflegekassen-Zuschuss offen. Kombiniert wird er mit der steuerlichen Absetzbarkeit und, sobald wieder Anträge angenommen werden, dem KfW-Zuschuss (Antragstopp, Stand: 08/2026); den Fahrplan und die richtige Reihenfolge zeigt die Förderungs-Übersicht. Und die eiserne Regel bleibt: Alle Anträge gehören vor die Auftragsvergabe.

Was der Lift selbst kostet, steht im Kosten-Überblick; wie Sie das Thema mit den Eltern behutsam angehen, im Angehörigen-Fahrplan.

Häufige Fragen

Reicht Pflegegrad 1 für den Treppenlift-Zuschuss?

Ja. Der Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 SGB XI (bis 4.180 € je Person) steht bereits ab Pflegegrad 1 offen. Die genaue Höhe des Pflegegrads spielt für diesen Zuschuss keine Rolle; entscheidend ist, dass überhaupt ein Pflegegrad anerkannt ist.

Wie lange dauert es bis zum Pflegegrad?

In der Regel muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden (§ 18c SGB XI). Hält sie die Frist ohne triftigen Grund nicht ein, stehen Ihnen 70 € je angefangene Woche Verspätung zu.

Wer kommt zur Begutachtung?

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (früher MDK). Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht die Person zu Hause und bewertet die Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen. Nehmen Sie eine vertraute Person mit in den Termin.

Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?

Sie können binnen eines Monats ab Bescheid formlos Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Fordern Sie das Gutachten an und holen Sie sich kostenlose Unterstützung bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder einem Pflegestützpunkt.

Weiterlesen

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

Werbung · Anfrage bei HIRO Lift, für Sie kostenlos

Kostenlose Beratung anfordern