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Treppenlift-Förderung in Saarland: Landeszuschuss, Pflegekasse und KfW

5 min Lesezeit Aktualisiert: Oktober 2026 Als Quelle in Google merken

Neue Richtlinie seit Juli 2026

Seit 1. Juli 2026 gilt eine neue Förderrichtlinie, sie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gefördert wird danach nur selbst genutztes Wohneigentum. Anträge nimmt das Sozialministerium entgegen (MASFG, Referat B3, Mainzer Straße 34, 66111 Saarbrücken).

Gute Nachricht für Saarland: Neben Pflegekasse und KfW gibt es hier ein echtes Landesprogramm mit Zuschuss. Richtig kombiniert lässt sich der Eigenanteil am Treppenlift damit deutlich weiter drücken als in den meisten anderen Bundesländern.

Diese Seite erklärt das Landesprogramm mit Voraussetzungen und Antragsweg und zeigt, wie Sie es mit Pflegekasse, KfW und Steuer zum maximalen Förderbetrag kombinieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Landeszuschuss: Einzelmaßnahmen bis 5.000 € (ab 60 Jahren) bzw. 7.500 € (Merkzeichen G/aG oder Pflegegrad); komplette barrierefreie Anpassung bis 7.500/11.250 €
  • Immer zusätzlich: Pflegekasse bis 4.180 € je Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), Rest steuerlich absetzbar; der KfW-Zuschuss 455-B ist derzeit gestoppt (Stand: Oktober 2026)
  • Reihenfolge: alle Anträge VOR der Auftragsvergabe stellen und bewilligen lassen
  • Kosten-Basis: Sitzlift gerade Treppe 4.000–10.000 €, kurvig 9.000–17.000 € (Richtwerte, Stand: Oktober 2026)

Das Landesprogramm: Fördermaßnahme für alters- oder behindertengerechtes barrierefreies Wohnen (MASFG)

Das Saarland fördert alters- und behindertengerechtes Wohnen mit einem Zuschussprogramm des Sozialministeriums (MASFG); bezuschusst werden die Kosten, die nicht durch sonstige Leistungen wie die der Pflege- oder Krankenkasse gedeckt sind. Ab 60 Jahren gibt es 50 % davon, höchstens 5.000 € für Einzelmaßnahmen bzw. 7.500 € für eine komplette barrierefreie Anpassung. Bei Merkzeichen G/aG oder Pflegegrad sind es 75 % bis 7.500 € für Einzelmaßnahmen bzw. 50 % bis 11.250 € für die komplette Anpassung.

Es gelten Einkommensgrenzen (netto pro Jahr): 32.000 € für 1 Person, 48.000 € für 2, 55.800 € für 3 Personen. Gefördert wird nach der Richtlinie nur selbst genutztes Wohneigentum, also das selbst genutzte Einfamilienhaus, die selbst genutzte Wohnung im Zweifamilienhaus oder die eigengenutzte Eigentumswohnung. Die Ministeriumsseite erwähnt zwar noch Mietwohnungen, verweist für den Mietwohnungsbestand aber auf die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB).

Den Treppenlift nennt die Richtlinie nicht ausdrücklich; als Beispiel für eine bessere Erreichbarkeit der Wohnung führt sie den „Einbau von Rampen oder Aufzügen“ an. Klären Sie deshalb vorab mit dem Ministerium (Referat B3, Saarbrücken), ob Ihr Lift gefördert werden kann; der Antrag geht direkt dorthin, nicht an eine Förderbank. Die neue Richtlinie gilt seit 1. Juli 2026 und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft (Stand: Oktober 2026).

Die Töpfe, die überall gelten: Pflegekasse, KfW, Steuer

Der Landeszuschuss ist in Saarland nur ein Baustein. Kombinieren Sie ihn mit den bundesweiten Töpfen, die unabhängig vom Bundesland gelten:

Erstens die Pflegekasse: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme; Antrag zwingend vor der Auftragsvergabe.

Zweitens der KfW-Investitionszuschuss 455-B: Er nimmt derzeit keine Anträge an, weil die Bundesmittel ausgeschöpft sind; ob 2027 neue Mittel bereitstehen, ist offen (kfw.de, Stand: Oktober 2026). Bei einer Wiederaufnahme gäbe es nach den zuletzt gültigen Konditionen 10 % für Einzelmaßnahmen (bis 2.500 €) bzw. 12,5 % für den Standard Altersgerechtes Haus (bis 6.250 €), ohne Pflegegrad-Voraussetzung. Drittens die Steuer: Der verbleibende Eigenanteil kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Den Fahrplan für die richtige Reihenfolge zeigt die Förderungs-Übersicht.

Als Darlehen bleibt der KfW-Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (159), den im Saarland die SIKB führt: Er umfasst 100 % der förderfähigen Umbaukosten, höchstens 50.000 € pro Wohneinheit, für barrierereduzierende Maßnahmen im Gebäudebestand. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Hausbank, bevor Sie kaufen oder mit dem Umbau beginnen.

So gehen Sie in Saarland vor

Die Reihenfolge entscheidet über den Förderbetrag. Bewährt hat sich dieser Fahrplan:

1

Pflegegrad klären

Ab Pflegegrad 1 stehen die 4.180 € der Pflegekasse offen; ohne Pflegegrad zuerst prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

2

Landesprogramm anfragen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG), Referat B3 nach dem aktuellen Stand und den Antragsunterlagen fragen; Zuschussprogramme können haushaltsbedingt pausieren.

3

Angebote einholen

2 bis 3 Anbieter mit Vor-Ort-Aufmaß; die Angebots-Checkliste hilft beim Vergleichen.

4

Erst bewilligen lassen, dann beauftragen

Kein Fördertopf zahlt für Maßnahmen, die vor der Bewilligung beauftragt wurden.

5

Eigenanteil in die Steuererklärung

Belege sammeln; was Zuschüsse nicht decken, mindert als außergewöhnliche Belastung die Steuer.

Häufige Fragen

Gibt es in Saarland einen Landeszuschuss für Treppenlifte?

Ja, für selbst genutztes Wohneigentum: Fördermaßnahme für alters- oder behindertengerechtes barrierefreies Wohnen. Für Einzelmaßnahmen gibt es ab 60 Jahren 50 % bis 5.000 €, bei Merkzeichen G/aG oder Pflegegrad 75 % bis 7.500 €; die komplette barrierefreie Anpassung wird mit bis zu 7.500/11.250 € bezuschusst (Stand: Oktober 2026). Ob Ihr Treppenlift darunter fällt, klären Sie vorab mit dem MASFG.

Was zahlt die Pflegekasse in Saarland?

Wie überall in Deutschland: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden; im Saarland müssen Sie ihn vorrangig stellen, denn die Leistung der Pflegekasse verringert die Kosten, auf die sich der Landeszuschuss bezieht.

Werden Pflegekassen-Leistungen im Saarland angerechnet?

Ja. Leistungen von Pflege- und Krankenkasse werden auf den Landeszuschuss angerechnet. Rechnen Sie deshalb beide Töpfe zusammen durch, bevor Sie Anträge stellen und lassen Sie sich beim MASFG beraten.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

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