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Treppenlift-Förderung in Sachsen: Landeszuschuss, Pflegekasse und KfW

5 min Lesezeit Aktualisiert: Oktober 2026 Als Quelle in Google merken

Was sich im März 2026 geändert hat

Seit 18.03.2026 gelten Einkommensgrenzen statt Wohnflächengrenzen, neu ist auch ein Mindestförderbetrag von 1.500 €. Die Höchstbeträge von 4.000 € bzw. 10.000 € gelten laut Staatsregierung „wie bisher“; die Werte der alten Richtlinie (8.000/20.000 €) waren schon vorher um 50 % reduziert worden. Maßgeblich ist die aktuelle SAB-Programmseite.

Gute Nachricht für Sachsen: Neben Pflegekasse und KfW gibt es hier ein echtes Landesprogramm mit Zuschuss. Richtig kombiniert lässt sich der Eigenanteil am Treppenlift damit deutlich weiter drücken als in den meisten anderen Bundesländern.

Diese Seite erklärt das Landesprogramm mit Voraussetzungen und Antragsweg und zeigt, wie Sie es mit Pflegekasse, KfW und Steuer zum maximalen Förderbetrag kombinieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Landeszuschuss: 80 % der Ausgaben bis 4.000 € (Regelfall) bzw. bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer; bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII 100 % bis 5.000/12.500 €
  • Immer zusätzlich: Pflegekasse bis 4.180 € je Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), Rest steuerlich absetzbar; der KfW-Zuschuss 455-B ist derzeit gestoppt (Stand: Oktober 2026)
  • Reihenfolge: alle Anträge VOR der Auftragsvergabe stellen und bewilligen lassen
  • Kosten-Basis: Sitzlift gerade Treppe 4.000–10.000 €, kurvig 9.000–17.000 € (Richtwerte, Stand: Oktober 2026)

Das Landesprogramm: FRL Wohnraumanpassung (SAB)

Sachsen fördert die Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen über die Sächsische Aufbaubank (SAB). Nach der Förderrichtlinie Wohnraumanpassung, in Kraft seit 18.03.2026, gibt es wie bisher einen Zuschuss von 80 % der förderfähigen Ausgaben bis maximal 4.000 € im Regelfall, bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer. Wer Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht, erhält 100 % bis 5.000 € (barrierereduziert) bzw. 12.500 € (rollstuhlgerecht).

Es gelten Einkommensgrenzen: 40.000 € für 1-Personen-Haushalte, 60.000 € für 2 Personen, je 10.000 € mehr pro weiterer Person. Antragsberechtigt sind Eigentümer (bis 2 Wohnungen) und Mieter mit Bestätigung des Vermieters; regionale Fachstellen prüfen den Mobilitätsbedarf.

Der Treppenlift ist ausdrücklich förderfähig, allerdings nur im Einfamilienhaus oder innerhalb der Wohnung sowie bei Nießbrauch und lebenslangem Wohnrecht im Zweifamilienhaus des Eigentümers. Der Mindestförderbetrag liegt bei 1.500 €; Leistungen Dritter wie der Pflegekasse werden angerechnet, die Landesförderung ist nachrangig.

Der Antrag läuft online über das SAB-Förderportal – und zwar vor Beginn der Maßnahme.

Wer den Eigenanteil finanzieren muss: Die SAB führt den KfW-Förderkredit „Altersgerecht Umbauen“ (159) mit bis zu 50.000 € je Wohneinheit für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in bestehenden Wohngebäuden. Ob Ihr Treppenlift darüber finanziert werden kann, klären Sie vorab mit der SAB.

Die Töpfe, die überall gelten: Pflegekasse, KfW, Steuer

Der Landeszuschuss ist in Sachsen nur ein Baustein. Kombinieren Sie ihn mit den bundesweiten Töpfen, die unabhängig vom Bundesland gelten:

Erstens die Pflegekasse: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme; Antrag zwingend vor der Auftragsvergabe.

Zweitens der KfW-Investitionszuschuss 455-B: Er nimmt derzeit keine Anträge an, weil die Bundesmittel ausgeschöpft sind; ob 2027 neue Mittel bereitstehen, ist offen (kfw.de, Stand: Oktober 2026). Bei einer Wiederaufnahme gäbe es nach den zuletzt gültigen Konditionen 10 % für Einzelmaßnahmen (bis 2.500 €) bzw. 12,5 % für den Standard Altersgerechtes Haus (bis 6.250 €), ohne Pflegegrad-Voraussetzung. Drittens die Steuer: Der verbleibende Eigenanteil kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Den Fahrplan für die richtige Reihenfolge zeigt die Förderungs-Übersicht.

So gehen Sie in Sachsen vor

Die Reihenfolge entscheidet über den Förderbetrag. Bewährt hat sich dieser Fahrplan:

1

Pflegegrad klären

Ab Pflegegrad 1 stehen die 4.180 € der Pflegekasse offen; ohne Pflegegrad zuerst prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

2

Landesprogramm anfragen

Sächsische Aufbaubank (SAB), Online-Förderportal nach dem aktuellen Stand und den Antragsunterlagen fragen; Zuschussprogramme können haushaltsbedingt pausieren.

3

Angebote einholen

2 bis 3 Anbieter mit Vor-Ort-Aufmaß; die Angebots-Checkliste hilft beim Vergleichen.

4

Erst beantragen, dann beauftragen

Bei der SAB dürfen Sie erst nach Eingang Ihres Antrags mit dem Vorhaben beginnen; ab dann ist der Beginn auf eigenes Risiko förderunschädlich, die Bewilligung muss nicht abgewartet werden. Bei der Pflegekasse gilt: Antrag vor der Auftragsvergabe.

5

Eigenanteil in die Steuererklärung

Belege sammeln; was Zuschüsse nicht decken, mindert als außergewöhnliche Belastung die Steuer.

Häufige Fragen

Gibt es in Sachsen einen Landeszuschuss für Treppenlifte?

Ja: FRL Wohnraumanpassung. Es gibt 80 % der Ausgaben bis 4.000 € (Regelfall) bzw. bis 10.000 € für Rollstuhlnutzer; bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII gibt es 100 % bis 5.000/12.500 € (Stand: Oktober 2026). Details und Antragsweg oben auf dieser Seite.

Was zahlt die Pflegekasse in Sachsen?

Wie überall in Deutschland: bis 4.180 € je pflegebedürftiger Person ab Pflegegrad 1 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI), bei mehreren Berechtigten im Haushalt bis 16.720 € je Maßnahme. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt werden; der Landeszuschuss ist nachrangig, Leistungen der Pflegekasse werden darauf angerechnet.

Warum nennen manche Ratgeber höhere Beträge für Sachsen?

Weil sie die alte Richtlinie wiedergeben: Dort standen bis 8.000 bzw. 20.000 €. Diese Höchstbeträge wurden schon vor der Neufassung vom 18.03.2026 um 50 % reduziert, die Neufassung hat 4.000 bzw. 10.000 € „wie bisher“ übernommen. Verbindlich ist die aktuelle SAB-Programmseite.

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Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Ob ein Zuschuss im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

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